Formulare zum Downloaden bei Verhinderung

Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist.

Die Vorgehensweise bei Krankheit des Kindes:

  •  Entschuldigen Sie Ihr Kind bis 7:30 Uhr in der Schule telefonisch.
  •  Geben Sie die Entschuldigung spätestens am 3. Krankheitstag in der Schule ab. (Nutzen Sie das Formular.)
  •  Die Klassenleitung bzw. Schulleitung kann ein ärztliches Zeugnis verlangen!
  •  Bei ansteckenden Krankheiten besteht Meldepflicht, von einem Schulbesuch ist dringend abzusehen!

Die Vorgehensweise bei Freistellung des Kindes:

Die Freistellung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleitung kann eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen im Schuljahr aussprechen.
Längere Beurlaubung ab 3 Tage obliegen der Schulleitung.
Nutzen Sie auch hier das vorhandene Formular!

Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand Ihres Kindes.
Die unentschuldigten Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.